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Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Verlages

1. Allen Anzeigen- und Beilagenaufträgen liegen unsere Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Anzeigenabschlüsse sind innerhalb eines Jahres abzuwickeln, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Rabatte werden nur für die innerhalb des Abschlusszeitraumes erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Eine rückwirkende Rabattierung von bereits abgerechneten Aufträgen ist nicht möglich.

3. Wird ein Jahresabschluss aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt dem Verlag zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. Im Falle höherer Gewalt und bei Störungen des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen und zur Leistung von Schadenersatz.

4. Rabattabschlüsse bezüglich eines Titels unseres Verlages sind nicht auf andere Titel übertragbar.

5. Bei der Errechnung von Abnahmemengen werden Text-Millimeter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Für die Aufnahme von Anzeigen und Beilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr übernommen. Insbesondere wird kein Schadensersatz für nicht, für zu früh, für zu spät oder nicht richtig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Wenn Anzeigen oder Beilagen in Ausgaben übernommen werden, für die sie nicht bestellt sind, so ergeben sich daraus keinerlei Forderungen, weder für den Besteller, noch für den Verlag. Der Ausschluss von Anzeigen und Beilagen konkurrierender Firmen kann nicht zur Bedingung gemacht werden. Plazierungsvereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie vom Verlag schriftlich bestätigt worden sind.

7. Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der Textteil-Preis zu zahlen. Textteil-Anzeigen sind solche Anzeigen, die mindestens an zwei Seiten mit redaktionellem Text zusammenstoßen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden als solche vom Verlag deutlich kenntlich gemacht.

8. Die Annahme und Ablehnung von Anzeigen- und Beilagenaufträgen – auch einzelner Anzeigen im Rahmen eines Anzeigenabschlusses – liegt im freien Ermessen des Verlages. Dies gilt ebenso für Aufträge, die an den Schaltern der Geschäftsstellen, von sonstigen Annahmestellen oder durch Vertreter entgegengenommen worden sind. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte und Beilagen die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von dem Auftraggeber einer Anzeige oder Beilage irregeführt oder getäuscht wurde. Der Auftraggeber übernimmt dem Verlag gegenüber alle Kosten, die aus eventueller Gegendarstellung, z. B. bei Parteianzeigen oder aus einem aus der Anzeige oder Beilage sich ergebenden Rechtsstreit entstehen. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlassten Änderungen und Abbestellungen oder bei Lieferung mangelhafter Unterlagen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken könnten oder Fremdanzeigen enthalten, anzunehmen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch übliche Wiedergabequalität der Anzeige. Die rechtzeitige Lieferung der Vorlagen für die Anzeige ist Sache des Auftraggebers. Bei Lieferung mangelhafter Druckvorlagen übernimmt der Verlag keine Gewährleistung und Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Anfertigung bestellter Filme, Zeichnungen und Fotos hat der Auftraggeber zu tragen. Technische Vorkosten für nicht veröffentlichte Anzeigen werden dem Auftraggeber berechnet. Bei komplizierten Anzeigenvorlagen ist der Verlag berechtigt, einen technischen Erschwerniszuschlag zu berechnen. Nicht erkennbare Mängel in der Eignung der Druckvorlagen für die ­erwünschte Reproduktion stehen außer Verantwortung des Verlages. Die Druckausführung erfolgt nach den bestehenden technischen Möglichkeiten und der Zusicherung sorgfältiger Überwachung. Der Anzeigenteil der Wochenblätter wird nach bestimmten typographischen Gesichtspunkten gesetzt und umbrochen. Daraus ergeben sich für die Gestaltung und den Umbruch der Anzeigen gewisse Regeln, deren Berücksichtigung sich der Verlag vorbehält.

10. Die Beilagen werden grundsätzlich maschinell beigefügt. Es kann nicht dafür gehaftet werden, dass mehrere Beilagen zusammenhaften und mehrfach beigelegt werden, ebenso nicht dafür, dass sie bei der Zustellung herausfallen oder deren optischer Eindruck durch den Einlegevorgang leidet. Für die exakte Beilegung in Teilgebieten unseres Verbreitungsgebietes kann nicht garantiert werden.

11. Druckvorlagen werden nur auf Verlangen an die Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zu ihrer Aufbewahrung endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige.

12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den Probeabzug nicht bis zum jeweiligen Anzeigenschlusstermin zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

13. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.

14. Die Rechnung ist rein netto nach Erhalt zahlbar. Von unbekannten Auftraggebern oder Auftraggebern ohne festen Wohnsitz kann Vorkasse verlangt werden. Inkassoberechtigung haben nur mit Ausweisen versehene Vertreter.

15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen von 5 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet; der Verlag kann die weitere Ausführung des Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und Vergleichen entfällt jeglicher, auch bereits gewährter Rabatt.

16. Der Verlag liefert auf Wunsch jeweils nach Erscheinen der Anzeige kostenlos einen Ausschnitt oder Seitenbeleg. Eine vollständige Beleg-Nummer kann nur geliefert werden, wenn Art und Umfang des Anzeigenauftrages dies rechtfertigen. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Aufnahmebescheinigung des Verlages.

17. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber. Beanstandungen aller Art sind innerhalb 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige bzw. nach Erhalt der Rechnung zu erheben.

18. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v. H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben wurde, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

19. Bei Änderungen der Anzeigen- und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen und Kalenderjahresabschlüssen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.

20. Eine Verpflichtung zur Weiterbeförderung bzw. Aushändigung von Offerten oder sonstigen Einsendungen, die unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Chiffredienstes eingeliefert werden, besteht für den Verlag nicht. Vermittler-Angebote auf Chiffre-Anzeigen, die lediglich Werbungen oder Geschäftsanzeigen enthalten, werden nicht weitergeleitet. Eil- und eingeschriebene Briefe können nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet werden. Bei Chiffre-Anzeigen stellt der Verlag seine Einrichtung für die Entgegennahme, Verwahrung und Aushändigung von Angeboten zur Verfügung. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verlust oder Verzögerung der Weitergabe sind ausgeschlossen. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen.

21. Anzeigen- und Beilagenaufträge, für die ermäßigte Preise in Anspruch genommen werden, sind nicht provisionsfähig. Die Gewährung einer Agentur-Provision bleibt den Werbungsmittlern vorbehalten.

22. Für Sonderbeilagen bzw. Sonderseiten können vom Verlag besondere Preise festgesetzt werden.

23. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen, sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 % der normalerweise gedruckten Auflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind, bezogen auf diese Auflage, nach dem Tausenderpreis zu bezahlen.

24. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Überprüfung der ihm übersandteten Rechnungen, Gutschriften, Bonus-Abrechnungen usw. verpflichet. Reklamationen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der jeweiligen Schriftstücke schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten gelten sie als akzeptiert.

25. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

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